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Berufsunfähigkeit des Arztes im Versorgungswerk
Die berufsständischen Versorgungswerke decken mit ihren Leistungen die finanziellen Risiken der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes ab. Bei Rehabilitationsmaßnahmen können Zuschüsse gegeben werden.
Die Mitglieder sind bei Berufsunfähigkeit weiter uneingeschränkt durch das Versorgungswerk abgesichert - und dies ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit. Einzelheiten regelt die jeweiligen Satzung, die in jedem Falle zur Hand genommen werden sollte.
Da über 50 Prozent der Mitglieder der Versorgungswerke Ärzte sind, soll im folgenden der Berufsunfähigkeits-Begriff der ärztlichen Versorgungswerke beleuchtet werden. Die Regelungen in anderen Berufsständen sind vergleichbar, können sich aber in ihrer konkreten Ausprägung nach den jeweiligen beruflichen Gegebenheiten entsprechend unterscheiden.
Definition
Berufsunfähig ist, wer infolge eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte den ärztlichen Beruf nicht mehr ausüben kann und deshalb seine Zulassung zurück gibt. Die ärztliche Tätigkeit zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass sie nicht jede beliebige Person ausüben kann, sondern nur jemand, der als Arzt zugelassen ist. Insofern umfasst die ärztliche Tätigkeit nicht nur die Behandlung von Patienten, sondern darüber hinaus gehend alle Verrichtungen, bei denen auf Grund medizinischer Kenntnisse in ärztlicher Verantwortung gehandelt wird. Ärzte können ihr spezifisches Fachwissen auch für wissenschaftliche und forschende Zwecke sowie in der Verwaltung in den verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens einbringen. Demnach kann auch eine rein gutachterliche Tätigkeit aufgrund der medizinischen Fachkenntnisse als ärztliche Tätigkeit angesehen werden.
Der umfassende Begriff der ärztlichen Tätigkeit findet auch in der Beurteilung der Berufsunfähigkeit seinen Niederschlag. Zum Beispiel muss ein Chirurg, der nach einem Autounfall massive Rückenbeschwerden hat und daher nicht mehr operieren kann, nicht zwingend berufsunfähig sein, weil er anderwärtig weiterhin ärztlich tätig sein kann. Auch wenn ein Versorgungsamt im Sinne des Schwerbehindertengesetzes eine Behinderung festgestellt hat, ist die Person damit nicht automatisch auch berufsunfähig.
Verwiesen wird im Bereich der Versorgungswerke also nur auf Tätigkeiten, für die die Berufsausübung zum Beispiel als Arzt Voraussetzung ist. Bei den Versorgungswerken betseht also Berufsschutz, so dass kein berufsunfähiger Arzt veranlasst würde, als Pförtner, Fahrer oder Verkäufer tätig zu werden.
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Antrag stellen
Die Satzungen der meisten Versorgungswerke sehen für den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente keine besondere Form vor. Egal, ob mündlich oder schriftlich, der Antrag muss nur schlüssig sein. Die Antragsteller sollten den Entscheidungsträgern hinreichend aussagekräftige ärztliche Unterlagen einreichen, aus denen Art, Umfang und Auswirkungen der Erkrankung auf die ärztliche Tätigkeit ersichtlich sind.
Der Tag der Antragstellung kann wichtig für den Beginn der Leistungen, die Rentenzahlung, sein. So kann es sinngemäß in der Satzung heißen: Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente beginnt drei Monate nach der Antragstellung und endet mit dem Tod des Antragstellers oder mit der Überleitung in die Altersrente. Hier besteht ein entscheidender Unterschied zu den Angeboten privater Versicherer, bei denen die Berufsunfähigkeitsrente ohne spätere Überführung in die Altersrente gezahlt wird.
Gesundheitsprüfung
Grundsätzlich ist die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk nicht von einer Gesundheitsprüfung abhängig, da alle Mitglieder der jeweiligen berufsständischen Kammern auch Mitglied im jeweiligen Versorgungswerk sind. Ausnahmen sehen die meisten Satzungen nur für den Fall vor, dass eine ursprünglich ausgesprochene Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft zu einem späteren Zeitpunkt auf Antrag des Mitgliedes widerrufen wird.
Wartezeiten
In den meisten berufsständischen Versorgungswerken gibt es keine Wartezeiten, sprich, erforderliche Leistungen werden nach Eintritt in das Versorgungswerk auch unverzüglich gewährt. Vorschriften, die die Gewährung von Versorgungsleistungen von der Tatsache abhängig machen, dass das Mitglied mindestens für einen Monat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet haben muss, fallen nicht unter den Begriff Wartezeit.
Sonderfälle
Denkbar ist allerdings ein Sonderfall, dass nämlich bereits bei Eintritt in das Versorgungswerk eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Da hier der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, sehen viele Satzungen sinngemäß vor, dass in diesem Fall ein Mitglied zu Beitragszahlungen weder berechtigt noch verpflichtet ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungswerk hat, solange die Berufsunfähigkeit andauert. Dauert die Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 40. oder 45. Lebensjahres an, scheidet das Mitglied aus dem Versorgungswerk aus.
Einige Satzungen grenzen den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente insofern ein, als keine Rentenzahlungen erfolgen, wenn die ärztliche Praxis von einem Vertreter oder Assistenten weitergeführt wird. Auch diesen Passus sollte man in der Satzung genau nachlesen.
Dauernde und vorübergehende Berufsunfähigkeit
Eine Reihe von Versorgungswerken unterscheiden in ihren Satzungen zwischen dauernder und vorübergehender Berufsunfähigkeit. Grundsätzlich wird, wenn die Berufsunfähigkeit voraussichtlich für einen absehbaren Zeitraum prognostiziert wird, die Rente für den vorausgesagten Zeitraum bewilligt. Die Zeitrente endet dann automatisch nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Wenn die Rente fortgesetzt werden soll, muss der Berufsangehörige einen Antrag auf Weitergewährung der Rente stellen. Die unbefristete Berufsunfähigkeitsrente endet mit dem Tod des Betroffenen oder geht in die Altersrente über.
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