|
|
|
|
|
|
zumutbaren Anweisungen ihrer Ärzte oder Heilpraktiker zur Besserung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse Folge zu leisten. Zumutbar sind Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem sichere Aussicht auf Besserung des Gesamtzustandes bieten. Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie die Verwendung von orthopädischen oder anderen Heilund Hilfsmittel (z. B. Tragen von Prothesen, Verwendung von Sehund Hörhilfen), die Durchführung von logopädischen Maßnahmen oder das Tragen von Stützstrümpfen. (5) Wenn Sie bei Abschluss des Versicherungsvertrages Ihren im Versicherungsvertrag angegebenen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union hatten und die Zahlung von Versicherungsleistungen in einen Staat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes wünschen, erfolgt die Überweisung dieser Versicherungsleistungen auf Kosten und Gefahr des Empfangsberechtigten. § 11b Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? (1) Nach Vorlage aller entscheidungserheblichen Unterlagen teilen wir Ihnen innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung über unsere Leistungspflicht mit. Solange Unterlagen noch ausstehen, informieren wir Sie spätestens alle sechs Wochen über den aktuellen Bearbeitungsstand. (2) Grundsätzlich sprechen wir keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus. Wir können aber in begründeten Einzelfällen ein- oder zweimalig zeitlich begrenzte Anerkenntnisse bis zu insgesamt 12 Monaten aussprechen. Innerhalb dieses Zeitraums führen wir keine Nachprüfung der Berufsunfähigkeit durch. Anschließend wird die Berufsunfähigkeit wieder nach § 2 beurteilt. § 11c Bis wann können bei Meinungsverschiedenheiten Rechte geltend gemacht werden, und wer entscheidet in diesen Fällen? (1) Wenn derjenige, der den Anspruch auf die Versicherungsleistung geltend macht, mit unserer Leistungsentscheidung nicht einverstanden ist, kann er ihn innerhalb von sechs Monaten nach Zugang unserer Entscheidung gerichtlich geltend machen. (2) Bevor der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, kann jedoch der Beirat der Gesellschaft angerufen werden. Der Antrag muss dem Beirat bis zum Ablauf von drei Monaten seit dem Eingang unseres ablehnenden Bescheides zugegangen sein. Der Beirat ist berechtigt, uns innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist, zu empfehlen, unseren ablehnenden Bescheid abzuändern. Sehen wir uns ausserstande, der Empfehlung zu folgen, oder ist derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht, auch mit unserem abgeänderten Bescheid nicht einverstanden, so kann er nunmehr den Anspruch auf die Leistung innerhalb von sechs Monaten, nachdem unser neuer Bescheid eingegangen ist, gerichtlich geltend machen (vgl. § 11b). Andernfalls sind wir von unserer Verpflichtung frei. (3) Beschränken sich die Meinungsverschiedenheiten auf die Frage, ob, in welchem Grad oder von welchem Zeitpunkt an die Berufsunfähigkeit vorliegt, entscheidet anstelle des Gerichts ein Ärzteausschuss, wenn sich beide Seiten darauf einigen. Der Ansprucherhebende muss sich innerhalb von sechs Monaten nach Zugang unserer Leistungsentscheidung äußern, ob er das Verfahren vor dem Ärzteausschuss wünscht. (4) Lässt der Ansprucherhebende die Sechsmonatsfrist verstreichen, ohne daß er entweder Ansprüche gerichtlich geltend macht oder das Verfahren vor dem Ärzteausschuss verlangt, sind weitergehende Ansprüche, als wir sie anerkannt haben, ausgeschlossen. (5) Für die Zusammensetzung, das Verfahren und die Kosten des Ärzteausschusses gelten die folgenden Regeln: a) Zusammensetzung Der Ärzteausschuss setzt sich zusammen aus zwei Ärzten, von denen jede Partei einen benennt, und einem Obmann. Dieser wird von den beiden von den Parteien benannten Ärzten gewählt. Es soll ein in der Begutachtung der Berufsunfähigkeit erfahrener Arzt sein, der nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer der Parteien steht. Einigen sich die von den Parteien gewählten Ärzte nicht binnen eines Monats auf einen Obmann, wird dieser auf Antrag einer Partei vom Präsidenten der für den letzten inländischen Wohnsitz der versicherten Person zuständigen (Landes-) Ärztekammer benannt. Hat die versicherte Person keinen inländischen Wohnsitz, ist die für den Sitz des Versicherers zuständige Ärztekammer maßgebend. Benennt eine Partei ihr Ausschussmitglied nicht binnen eines Monats, nachdem sie von der anderen Partei hierzu aufgefordert ist, wird dieses Ausschussmitglied gleichfalls durch den Präsidenten der (Landes-) Ärztekammer benannt. b) Verfahren Nach Bildung des Ausschusses bitten wir den Obmann, das Verfahren durchzuführen und übersenden ihm die erforderlichen Unterlagen. Der Obmann bestimmt im Benehmen mit den beiden Ausschussmitgliedern Ort und Zeit des Zusammentritts und benachrichtigt hiervon mindestens eine Woche vor dem Termin die Parteien. Er kann sich wegen weiterer Aufklärung des Sachverhalts an die Parteien wenden. In der Sitzung ist die versicherte Person, soweit möglich, zu hören und erforderlichenfalls zu untersuchen. Erscheint die versicherte Person unentschuldigt nicht, kann der Ausschuss aufgrund der Unterlagen entscheiden. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und vom Obmann zu unterzeichnen. c) Kosten Ist die Entscheidung des Ärzteausschusses für uns ungünstiger als unser bisheriges Leistungsangebot, übernehmen wir die Kosten des Ärzteausschusses in voller Höhe, anderenfalls hat der Ansprucherhebende diese Kosten bis zu 25 Prozent einer versicherten Jahresrente selbst zu tragen. (6) Soweit wir eine Leistung ablehnen, werden wir in unserem ablehnenden Bescheid auf die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fristen und auf die Rechtsfolgen ausdrücklich hinweisen, die mit dem Ablauf der Fristen verbunden sind. § 12 Was kann bei Fortbestehen der Berufsunfähigkeit vom Versicherer nachgeprüft werden, und welche Mitwirkungspflichten hat die versicherte Person? Nachprüfung (1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit sowie das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere berufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 konkret ausübt, wobei neu erworbene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten (z. B. durch Fort- oder Weiterbildung) zu berücksichtigen sind. (2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Die Bestimmungen des § 11a gelten entsprechend. Mitteilungspflicht bei Änderungen (3) Eine Minderung der Berufsunfähigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen, sofern Sie Leistungen aus diesem Vertrag erhalten oder beantragt haben. Wegfall der Berufsunfähigkeit (4) Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen, stellen wir unsere Leistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn der darauffolgenden Rentenzahlungsperiode. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. § 12a Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Eintritt der Berufsunfähigkeit? Solange eine Mitwirkungspflicht nach § 11a oder § 12 von Ihnen, der versicherten Person oder dem Ansprucherhebenden vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Mitwirkungspflicht bleiben die Ansprüche aus der Versicherung jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. § 13 Welche Bedeutung hat der Versicherungsschein? (1) Die Person, die den Versicherungsschein besitzt, dürfen wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen und Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass diese Person uns Ihre Berechtigung nachweist. (2) In den Fällen des § 11 Absatz 3 brauchen wir den Nachweis der Berechtigten nur dann anzuerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt. § 14 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? (1) Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Versicherungsvermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Sie können jederzeit von uns Kopien der Erklärungen fordern, die Sie in Bezug auf Ihren Vertrag abgegeben haben. (2) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da eine an Sie zu richtende Willenserklärung, die wir durch eingeschriebenen Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Wohnung senden, in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie Ihnen ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wäre. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben. (3) Bei Änderungen Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Wird es aus von Ihnen zu vertretenden Gründen erforderlich, dass wir Ihre aktuelle Anschrift recherchieren müssen, erheben wir hierfür eine Gebühr, deren gegenwärtige Höhe Sie dem Abschnitt "Gebühren für besondere Dienstleistungen" entnehmen können. (5) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns auch in Ihrem Interesse eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter). § 15 Welche Gebühren können wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen? (1) Sollten Sie Dienstleistungen oder Geschäftsvorfälle veranlassen, die über die gewöhnliche Verwaltung Ihres Vertrages hinausgehen, können wir Ihnen Gebühren in Rechnung stellen. Diese Dienstleistungen und entnehmen Sie bitte dem Abschnitt "Gebühren für besondere Dienstleistungen im Versicherungsschein. (2) Wir sind berechtigt, die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung des tatsächlichen durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes und nach billigem Ermessen der Kostenentwicklung anzupassen. (3) Für Dienstleistungen und Geschäftsvorfälle, die es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht gibt und die über die gewöhnliche Verwaltung Ihres Vertrages hinausgehen, können wir weitere Gebührentatbestände einführen und deren Höhe unter Berücksichtigung des tatsächlichen durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes und nach billigem Ermessen festsetzen. (4) Soweit die Gebühren nicht gesondert in Rechnung gestellt und ausgeglichen werden, werden wir sie mit den Überschüssen oder einem Beitragsdepot oder einer fälligen Versicherungsleistung verrechnen. § 16 Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt? (1) Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer an den Überschüssen, die jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgelegt werden. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer (2) Überschüsse entstehen dann, wenn das Berufsunfähigkeitsrisiko oder die Kosten sich günstiger entwickeln, als bei der Tarifkalkulation angenommen. An diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer nach Maßgabe der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung angemessen beteiligt. Weitere Überschüsse stammen aus Erträgen aus Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung), erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens den in der gesamten Verordnung festgelegte Prozentsatz. In der derzeitigen Fassung der Verordnung sind 90% vorgeschrieben. Aus diesem Betrag werden zunächst die Zinsen gedeckt, die zur Finanzierung der garantierten Versicherungsleistung benötigt werden (§ 1 Absatz 2 der Verordnung). Die verbleibenden Mittel verwenden wir für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. (3) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben deshalb gleichartige Versicherungen zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Berufsunfähigkeits- oder Todesfallrisiko zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses für die Versicherungsnehmer auf die einzelnen Bestandsgruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu dessen Entstehung beigetragen haben. Grundsätze und Maßstäbe für die Überschussbeteiligung Ihres Vertrages (4) Die Bestandsgruppe, zu der Ihre Versicherung gehört, können Sie Ihrem Versicherungsschein unter dem Abschnitt Überschussbeteiligung entnehmen. In Abhängigkeit von dieser Zuordnung erhält Ihre Versicherung Überschussanteile. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht. (5) Die Verwendung der Überschussanteile richtet sich nach dem im Versicherungsschein dokumentierten Überschussbeteiligungssystem. (6) Sie erhalten von uns jährlich eine Mitteilung über den Stand der Überschussbeteiligung, es sei denn, dieser hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. § 17 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. § 18 Wo ist der Gerichtsstand? Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können gegen uns bei dem für unseren Geschäftssitz oder für unsere vertragsführenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Ist Ihre Versicherung über einen Versicherungsagenten zustande gekommen, kann auch das Gericht des Orts angerufen werden, an dem dieser zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung hatte oder, wenn er eine solche nicht unterhielt, seinen Wohnsitz hatte. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht geltend machen. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können Sie an dem für den Sitz oder die Niederlassung oder die Niederlassung Ihres Geschäfts- oder Gewerbebetriebes örtlich zuständigen Gericht ergeben. § 19 Wann kann der Beitrag angepasst und welche Bestimmungen können geändert werden? Änderungen von Bestimmungen (1) Wir sind berechtigt,
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- bei neuen oder geänderten Rechtsvorschriften, die eine oder mehrere Bedingungen des Versicherungsvertrages betreffen, oder - zur Befolgung eines kartell- oder aufsichtbehördlichen Verwaltungsakts die von diesen Vorgängen betroffene(n) Bedingung(en) des Vertrages mit Wirkung für bestehende Verträge zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Eine solche Anpassung setzt voraus, dass der Erlass der neuen oder geänderten Rechtsvorschriften bzw. der Erlass des Verwaltungsakts bei Vertragsabschluss unvorhersehbar war und dass ohne die Anpassung das bei Vertragsabschluss bestehende vertragliche Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich gestört wäre. Eine Anpassung ist nur soweit zulässig, wie es zur Wiederherstellung des bei Vertragsabschluss bestehenden Austauschverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich ist. Außerdem muss ein nach Maßgabe des § 11 b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu bestellender unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen der Anpassung überprüfen und deren Angemessenheit bestätigen. Über eine Anpassung werden wir Sie informieren. Die Anpassung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf den Zugang der Mitteilung über die Anpassung folgt. Zusammen mit dieser Mitteilung werden wir Sie darauf hinweisen, dass Ihnen das Recht zusteht, den Vertrag innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Anpassung bei Ihnen schriftlich gemäß § 8 zu kündigen oder beitragsfrei zu stellen, soweit Ihr Kündigungsrecht nicht vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Rechtsfolgen einer Kündigung richten sich nach § 8 und führen zu den dort genannten Nachteilen. Anpassungen (2) Die Anpassungsrechte nach § 172 VVG bleiben unberührt. Verzicht auf Beitragserhöhungen oder Kündigung aufgrund des § 41 VVG (3) Nach § 41 VVG sind wir grundsätzlich berechtigt, den Beitrag zu erhöhen oder die Versicherung zu kündigen, falls bei Vertragsabschluss ein für die Übernahme der Gefahr nicht unerheblicher Umstand wegen Unkenntnis oder unverschuldet nicht angezeigt wird und dadurch gegenüber unserer Kenntnis bei Vertragsabschluss erhöhte Risiken vorlagen. Auf dieses Recht verzichten wir ausdrücklich. § 20 Besondere Bedingungen für die Anlage der Überschussanteile in einem Fonds (Investmentbonus) (1) Haben Sie mit uns das Überschussbeteiligungssystem Investmentbonus vereinbart, legen wir die auf Ihre Versicherung entfallenden Überschussanteile in dem mit Ihnen vereinbarten Fonds an. Das bei Fälligkeit einer Leistung vorhandene Fondsguthaben erbringen wir grundsätzlich als Geldleistung in Euro zum Wert der Anteile am Bewertungsstichtag (siehe Absatz 4). Den Wert werden wir bei Eintritt der Berufsunfähigkeit, Kündigung, Tod der versicherten Person oder Ablauf der Versicherung auszahlen. (2) Sie haben auch die Möglichkeit, statt der beschriebenen Verwendung des Geldwertes die Fondsanteile auf ein Wertpapierdepot übertragen zu lassen, wenn diese einen Wert von mindestens 1.000 Euro haben. In diesem Fall müssten Sie uns bis spätestens einen Monat vor Fälligkeit eine entsprechende schriftliche Mitteilung unter Angabe des Wertpapierdepots, auf das wir die Anteile übertragen sollen, zukommen lassen. Wird die Übertragung gewählt, berechnen wir hierfür eine Gebühr. Die gegenwärtige Höhe der erhobenen Gebühr können Sie dem Abschnitt "Gebühren für besondere Dienstleistungen" im Versicherungsschein entnehmen. (3) Der Vertrag ist mit einem Ablaufmanagement ausgestattet. Dieses beginnt 60 Monate vor dem Ende der Versicherungsdauer. Dabei wird sukzessive (im ersten Monat ein Sechzigstel, im zweiten Monat ein Neunundfünfzigstel usw.) das Fondsguthaben aus dem aktuell mit Ihnen vereinbarten Fonds in einen Fonds übertragen, der überwiegend in Rentenpapiere investiert, um gegen Ende der Aufschubzeit Schwankungen in der Wertentwicklung zu dämpfen. Das Ablaufmanagement ist für Sie kostenfrei. Es fallen auch keine Ausgabeaufschläge dabei an. Vor Beginn des Ablaufmanagements kann diesem widersprochen werden. Dann bleibt das im Fonds gebildete Kapital unverändert angelegt. Haben Sie dem Ablaufmanagement widersprochen, kann es nicht wieder aufleben. (4) Bewertungsstichtag für die Umrechnung von Leistungen aus dem Fonds ist grundsätzlich der 15. des Monats vor der Fälligkeit der Leistung. Sollte dieser Tag kein Börsentag sein, gilt der vorangegangene Börsentag als Bewertungsstichtag. Für Auszahlungen bei Tod wird dieser Umrechnung der auf den Eingang der Meldung des Todesfalles nächst folgende Börsentag als Bewertungsstichtag zugrunde gelegt. Werden die Kurse ausgesetzt, so gilt der Kurs des ersten Tages der Wiederaufnahme des Handels. (5) Möchten Sie für die Anlage der Überschussanteile in einen anderen Fonds wechseln, der für Ihren Tarif angeboten wird, werden wir die zukünftigen Überschussanteile in den neuen gewünschten Fonds übertragen. In der Fachsprache heißt dies Switchen. In diesem Fall werden gleichzeitig auch Ihre Fondsanteile des bisherigen Fonds in den neu gewählten Fonds übertragen. In der Fachsprache heißt dies Shiften. Bei einem Fondswechsel im Rahmen einer Vermögensverwaltung auf Fondsbasis erfolgt der Wechsel mit Kurs zum letzten Börsentag des Monats, in dem der Wechsels beantragt wird. Bei einem Fondswechsel im Rahmen einer individuellen Fondsauswahl ist der Bewertungsstichtag für die Übertragung der letzte Börsentag vor der Übertragung. Eine Übertragung findet jedoch nicht vor dem zweiten Börsentag nach Eingang Ihres Antrages auf Durchführung eines Fondswechsels statt. Switchen und Shiften können Sie höchstens einmal im Monat. Das Switchen ist immer kostenlos. Das Shiften ist kostenlos, wenn die letzte Übertragung vor mehr als einem Jahr vorgenommen wurde. Für häufigeres Shiften wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe der gegenwärtig erhobenen Gebühr können Sie dem Abschnitt "Gebühren für besondere Dienstleistungen" im Versicherungsschein entnehmen. (6) Treten hinsichtlich der Fonds Änderungen ein, die wir nicht beeinflussen können, sind wir berechtigt, den betroffenen Fonds durch einen anderen Fonds zu ersetzen. Solche Änderungen können beispielsweise eintreten, wenn eine von uns beauftragte Kapitalanlagegesellschaft einen Fonds auflöst oder ihre Zulassung für den Vertrieb von Fondsanteilen verliert oder deren Vertrieb einstellt oder ihre vertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Gleiches gilt, wenn mehrere Fonds zu einem Fonds zusammen gelegt werden oder wenn die Kapitalanlagegesellschaft ihre Anlagestrategie oder Anlagepolitik in erheblichem Maße ändert. Beabsichtigen wir, von dieser Ersetzungsbefugnis Gebrauch zu machen, werden wir Sie unverzüglich schriftlich informieren. Dabei werden wir Ihnen einen neuen Fonds vorschlagen, der dem bisherigen Fonds hinsichtlich Anlagestrategie, Anlagepolitik und Art der im Fonds verwalteten Wertpapiere so weit wie möglich entspricht. Ist ein solcher Fonds in unserem Portefeuille nicht vorhanden, können wir nach billigem Ermessen auch einen anderen Fonds unseres Portefeuilles auswählen, der mit dem bisherigen Fonds vergleichbar ist. Binnen eines Monats nach Erhalt unserer Mitteilung können Sie unserem Vorschlag schriftlich widersprechen. Dabei müssen Sie uns gleichzeitig einen anderen Fonds nennen, der für Ihren Tarif zur Auswahl steht. Wir werden dann in diesen Fonds wechseln. Geht uns binnen eines Monats kein derartiger Widerspruch zu oder nennen Sie uns keinen für Ihren Tarif zur Auswahl stehenden Fonds, werden wir vefahren, wie in unserer Mitteilung angegeben. Für die Schriftform reicht Textform gemäß § 126 b BGB, z.B. per Fax oder E-Mail, nicht aus. Änderungen der Bedingungen für versicherte Personen, die als letzte Tätigkeit vor Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Psychotherapeut ausüben und auch nicht ausgeübt haben. Abweichend von § 2 Absatz 1 bis 4 und 7 sowie § 12 Absatz 1 gelten die folgenden Bestimmungen: § 2 Wann liegt Berufsunfähigkeit vor? (1) Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 Absatz 1 liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder nicht altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande ist, ihrer vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. (2) Übt die versicherte Person jedoch eine andere, ihrer Ausbildung oder Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit konkret aus, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Als entsprechend wird dabei nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich abweichenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeit absinkt. Hat die versicherte Person innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ihre berufliche Tätigkeit gewechselt, wird bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit auch die berufliche Tätigkeit vor dem Berufswechsel berücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen bereits zum Zeitpunkt des Berufswechsels bekannt oder absehbar waren, es sei denn, der Berufswechsel erfolgte auf ärztliches Anraten oder wegen unfreiwilligem Wegfall der füheren Tätigkeit. (3) Bei einer selbständig oder freiberuflich tätigen versicherten Person setzt Berufsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass sie nicht dazu imstande ist, durch zumutbare Umorganisation ihres Arbeitsplatzes oder ihres Tätigkeitsbereichs sowie durch Zuweisung betrieblich anfallender Arbeitsabläufe an Mitarbeiter, sich ein Tätigkeitsfeld zu schaffen, das mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit ausschließt. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie wirtschaftlich zweckmäßig ist, vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke des Unternehmens realisiert werden kann und keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert. Ferner muss die Stellung als Betriebsinhaber erhalten bleiben. (4) War die versicherte Person zum Zeitpunkt der Leistungsbeeinträchtigung aus dem Beruf ausgeschieden so ist Maßstab für die Leistungsprüfung der zuletzt ausgeübte Beruf. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. (7) Kann nicht festgestellt werden, dass ein Zustand gemäß Absatz 1 bis 4 voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen andauern wird, gilt es als Berufsunfähigkeit von Beginn an, wenn der entsprechend beeinträchtigte Zustand tatsächlich länger sechs Monate angedauert hat. § 12 Was kann bei Fortbestehen der Berufsunfähigkeit vom Versicherer nachgeprüft werden, und welche Mitwirkungspflichten hat die versicherte Person? (1) Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und sowie das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere berufliche Tätigkeit im Sinne von § 2 konkret ausübt, wobei neu erworbene berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten (z. B. durch Umschulung) zu berücksichtigen sind.
|
|
|
|
|
|