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Ärzte Zeitung Berufsunfähig oder nicht - die Odyssee eines Arztes Erst nach langem Rechtstreit bekam ein Kollege in Hessen seine Rente / Gutachten wurden unterschiedlich bewertet MÜNCHEN (sto). Um einer Existenzgefährdung durch Berufsunfähigkeit (BU) vorzubeugen, kann der Arzt außer seiner Absicherung beim berufsständischen Versorgungswerk noch eine private Versicherung abschließen. In Hessen ist für Niedergelassene darüber hinaus auch noch die Kassenärztliche Vereinigung über die Erweiterte Honorarverteilung (EHV) involviert. Was auf den ersten Blick wie eine gelungene Rundum-Versicherung aussieht, kann im Einzelfall jedoch in einen bürokratischen Hürdenlauf ausarten. Der 55jährige Allgemeinarzt Dr. Heinrich K. (Name ist der Redaktion bekannt) war Zeit seines Lebens immer sportlich aktiv. Zum Ausgleich für die beruflichen Anstrengungen als Hausarzt in einer hessischen Großstadt nahm er regelmäßig an Marathonläufen und Triathlon-Wettkämpfen teil. Auch bei seinen Patienten war er als Leistungssportler bekannt. Aus heiterem Himmel stellten sich dann vor beinahe zehn Jahren mitten in der Praxistätigkeit Krampfanfälle ein, die ihn zwangen, beruflich kürzer zu treten. Die private BU-Versicherung, die Dr. K. für den Fall einer 50prozentigen Berufsunfähigkeit abgeschlossen hatte, ermöglichte es ihm, die Praxis mit einem Vertreter weiterzuführen. Zwei Jahre später traten dann jedoch zusätzlich auch noch massive orthopädische Probleme wegen starken Wirbelgleitens auf, die den hessischen Hausarzt daran hinderten, seinen Beruf noch länger auszuüben. Längeres Sitzen oder Stehen war nicht mehr möglich. Eine neue Hüfte wurde implantiert. Bei der KV Hessen und bei der Ärzteversorgung der Landesärztekammer Hessen stellte er deshalb im November 1998 einen Antrag auf Berufsunfähigkeit. Auch die Kassenzulassung wollte er nun zurückgeben. Davon riet ihm allerdings die KV ab, weil zu erwarten sei, daß eine Berufsunfähigkeit wahrscheinlich nicht anerkannt werde. Die Ablehnung erfolgte durch die KV Hessen im März 1999. Völlig überraschend für Dr. K. stellte daraufhin im April 1999 die private Berufsunfähigkeitsversicherung ihre seit vier Jahren laufenden Zahlungen ein und forderte die bis dahin gezahlte Summe zurück. Die offizielle Begründung: Dr. K. habe schon als Jugendlicher Krampfanfälle gehabt und dies beim Abschluß des Versicherungsvertrags verschwiegen. Außerdem wurde mit Zitat eine schriftliche Mitteilung von Dr. K. an die KV Hessen als Beweis angeführt, die nur der KV zugegangen war. Die KV Hessen wurde von der BU-Versicherung hierfür auch als Zeuge benannt. Dr. K. ist überzeugt, daß zumindest ein inoffizieller Informationsaustausch zwischen KV Hessen und BU-Versicherung stattgefunden hat. Die Sache kam vor Gericht, die Versicherung wurde zur Zahlung verurteilt, ging in Berufung und machte erst vor dem Oberlandesgericht einen Rückzieher. Unterdessen hatte die Ärzteversorgung den Antrag von Dr. K. auf Berufsunfähigkeit anerkannt, während die KV auf der Grundlage der gleichen Gutachten ablehnte. Damit ergab sich ein neues Problem: Dr. K. konnte die relativ geringe BU-Rente der Ärzteversorgung nicht annehmen, weil er dann seine gesamte ärztliche Tätigkeit hätte aufgeben müssen. Mit Hilfe eines Assistenten versuchte er deshalb seinen Praxisbetrieb aufrechtzuerhalten, während er mit der KV weiter um die Anerkennung der Berufsunfähigkeit kämpfte. Im März 2001, drei Jahre nach dem ersten Antrag, war es dann schließlich so weit. Auch die KV verliert den Rechtsstreit und gibt dem Antrag auf Berufsunfähigkeit statt. Dr. K. kann seine Praxis verkaufen.
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