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Der Freiberufler im Versorgungswerk Betrifft: Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Zahnärzte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Ingenieure
Der Freiberufler hat i.d.R. allein schon über seine Versicherungsbeiträge zur Krankenversicherung, Haftpflichtversicherungen Kapitallebens/Rentenversicherungen Unfallversicherungen den Sonderausgabenhöchstbetrag nach altem Recht ausgeschöpft. Für diesen Personenkreis ergibt sich ab dem ersten investierten Euro für eine Rürup-Rente die uneingeschränkte Absetzbarkeit nach neuem Recht.
Es ist die einzige steuerlich geförderte Möglichkeit für Freiberufler Altersvorsorge zusätzlich zu betreiben und deshalb uneingeschränkt zu empfehlen.
Altersvorsorge heißt hier Absicherung des Langlebigkeitsrisikos. Die steuerliche Förderung über die Riesterrente oder über die 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge die Versorgungslücke zu mindern ist diesem Personenkreis verwehrt.
Wer also als Freiberufler in eine Rürup-Rente einzahlt profitiert vom ersten investierten Euro. Der Steuerspar-Effekt ist um so größer, je höher das Einkommen ist.
Selbst wer den Regelpflichtbeitrag bezahlt, hat noch 7.715 € jährlich frei, um diese in eine Rürup-rente investieren. Davon sind in 2006 62 % = 4783 € absetzbar. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % ergibt sich eine Steuerersparnis von 2008 € und eine Förderquote von 26 %.
Da jedes Jahr 2% mehr abgesetzt werden können nähert sich die Förderquote immer mehr dem Grenzsteuersatz. In 2025 entspricht die Förderquote dem Grenzsteuersatz. Welche Schlüsse sind daraus zu ziehen: Ein zusätzlicher privater Aufwand über die Beiträge zum Versorgungswerk hinaus erweist sich vom ersten Euro an an als steuerwirksam und kann deshalb empfohlen werden:
Beispiel für die "Günstigerprüfung" Die Einführung des sog. AltEinkG (Alterseinkünftegesetz) mit Stichtag 01.01.2005 ermöglicht es besonders Gutverdienern und Selbständigen über geschickte Planung der Alters- und sonstigen Vorsorge erheblich mehr Steuervorteile zu nutzen als bisher. Es sind jährlich wiederkehrende "Verlustzuweisungen" in Höhe von 62% mit steigender Tendenz zu erzielen.
Beispiel: Ein niedergelassener Freiberufler, seine Ehefrau als Angestellte (Gehalt 8.400,- p.a.).
Vorsorgeaufwendungen p.a.:
Beiträge Versorgungswerk 16.800,- Euro Kranken- und Pflegeversicherung 8.760,- Euro BU-Versicherung 800,- Euro Privathaftpflichtversicherung 120,- Euro "alte" Lebensversicherung 3.600,- Euro Nach altem Steuergesetz steuerlich abzugsfähig: 8.794,- Euro Nach neuem Steuergesetz steuerlich abzugsfähig: 13.165,- Euro
Der Freiberuflich Tätige wird also auf jeden Fall die neue steuerliche Handhabung wählen und hat damit also noch bis zu 23.200,- p.a. an zusätzlichen Kapazitäten frei.
Durch Abschluss eines speziellen Rentenvertrages mit einem Einmalbeitrag von 23.200,- generiert der Freiberufker also bereits in diesem Jahr einen "steuerlichen Verlust" von 13.980,-, der sein zu versteuerndes Einkommen bzw. die Aufwendung entsprechend reduziert.
Unser Fazit: Das neue Alterseinkünftegesetz gibt neuen Raum für Ihre steuerliche Optimierung! Wählen Sie unbedingt die richtige Kombination für Ihre Altersvorsorge und nutzen Sie die neuen steuerlichen Möglichkeiten bei noch nie dagewesener Flexibilität. Ursprung dieser Gesetzesnovelle ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Umsetzung der steuerlichen Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären. Über die neue Schlechterstellung der Renten wurde schon viel geschrieben. Viel zu wenig wird aus unserer Sicht aber über die Chancen dieses neuen Gesetzes berichtet. Vielleicht weil sie bislang kaum einer kennt? Die geschickte Nutzung des neuen „Drei-Schichten-Systems" macht es jetzt auf noch nie da gewesener Weise möglich, noch immer vorhandene steuerliche Begünstigungen in der Ertragsphase (Rente oder Kapitalauszahlung) mit den neuen, deutlich höheren steuerlichen Abzugmöglichkeiten des Ansparvorganges zu kombinieren. Das neue Gesetz bietet bei geschickter Kombination verschiedener Spar- und Vorsorgeverträge gerade für Selbständige, aber auch für Angestellte, erhebliche Vorteile gegenüber der alten gesetzlichen Regelung. Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten! Gerne sind wir Ihnen bei der Optimierung Ihrer Altersvorsorge behilflich. Rufen Sie mich persönlich an. Meine Rufnummer ist 0621/ 40 55 13 6 Richard Damme
Bloß wohin investieren: Freiwillige Zuzahlungen ins Versorgungswerk oder Abschluss einer privaten Basisvorsorge?
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Rürup-Rente oder Basisrente
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Flexibler Rentenbeginn zwischen Alter 60 und 70
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kann flexibel eingeschlossen werden
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Flexibler Rentenbeginn zwischen Alter 60 und 68
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kann nicht ausgeschlossen werden
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Wie die tabellarische Aufstellung oben zeigt, differenzieren die Versorgungswerke nicht nach Geschlecht bei der Kalkulation der Beiträge. Frauen haben im Schnitt eine 5 Jahre höhere Lebenserwartung als Männer. Sie beziehen also 5 Jahre länger Rente. Die geringere Lebenserwartung von Männern mit der damit verbundenen kürzeren Zeit des Rentenbezugs wird bei den Geschlechter-Tarifen der privaten Versicherer durch ca. 18 % niedrigere Beiträge zum Vorteil der Männer berücksichtigt. Die männlichen Versicherten müssen hier nicht über höhere Beiträge, die mit einem höheren Langlebigkeitsrisiko behafteten Frauen sponsern.
Männlichen Versicherten sei empfohlen noch die Geschlechter differenzierenden Tarife der Rürup-Rente zu nutzen, bevor - wie bei der Riester-Rente dieses Jahr geschehen - aufgrund von EU-Gleichberechtigungsrichtlinien auch bei der Rürup-Rente nach Unisextarif kalkuliert werden muss.
Auch sollte hier der Grundsatz gelten nicht „alles auf ein Pferd zu setzen". Die Grundsätze der Finanzanlage möglichst sein Engagement zu diversifizieren, gilt erst Recht für den selbständigen Freiberufler, dessen Möglichkeiten in verschiedene Altervorsorgeformen zu investieren, begrenzt sind. Die Riesterrente, die fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge und vermögenswirksame Leistungen bleiben ihm versagt.
Hinterbliebenenschutz: Nachdem über die Satzungen der Versorgungswerke der Hinterbliebenenschutz weitgehend aufgeweicht wurde und nur noch im begrenzten Maße Leistungen zu erwarten sind, ( siehe Satzung VWRA BaWü § 25 ) sollte überlegt werden, ob dieser Schutz nicht über den Einschluß des Hinterbliebenenschutzes in eine Rürup-Rente oder Risikolebensversicherung besser geregelt ist. Die Absicherung über eine Risikolebensversicherung birgt den Vorteil eines selbständigen, kündbaren Vertrags und die Auszahlung einer großen Summe, die dem Bedürfnis der Hinterbliebenenabsicherung besser gerecht wird, zumal die Auszahlung der Summe steuerfrei ist! .
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